DRESDEN – Die Kirchenleitung der sächsischen Landeskirche hat auf ihrer Sitzung am 17. Oktober in Dresden beschlossen, dass Segnungen von Paaren in Eingetragener Lebenspartnerschaft im Einzelfall auch im Gottesdienst möglich sind, sofern Pfarrerinnen und Pfarrer sich hierzu bereit erklären. Die Verantwortung dafür liegt bei den Pfarrerinnen und Pfarrern.
Sie haben jedoch im Vorfeld die Beratung im Kirchenvorstand zu suchen. Wird eine Segenshandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern verantwortet, ist sie ab Anfang nächsten Jahres nach der liturgischen
Handreichung zur „Segnung von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft“ zu vollziehen. Diese gottesdienstliche Segenshandlung versteht sich nicht als Trauung, sondern als Segnung von Paaren in Eingetragener Lebenspartnerschaft, die damit ihren Willen zum Ausdruck bringen, eine Partnerschaft in
Verlässlichkeit, in verbindlicher Treue und Verantwortung füreinander zu begründen. Zumindest eine der Partnerinnen oder einer der Partner muss einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehören. Die Segnung wird in einem eigenen Register der Kirchgemeinde aktenkundig gemacht. Die Handreichung wurde durch eine sechsköpfige Arbeitsgruppe der Kirchenleitung erarbeitet, die seit Oktober letzten Jahres die theologischen, rechtlichen und kirchenpolitischen Voraussetzungen für eine Segnung von Paaren in Eingetragener Lebenspartnerschaft zu prüfen hatte. In der Einleitung des Berichtes wird festgestellt, dass
gegenwärtig ein gesamtkirchlicher Konsens hinsichtlich der Segnung Eingetragener Partnerschaften als öffentliche Kasualhandlung nicht möglich ist. Den unterschiedlichen Auffassungen wird aber gemäß dem Ergebnis des Gesprächsprozesses zum Schriftverständnis durch die Freigabe des Gewissens Raum gegeben und Schutz
gewährt.
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Christoph Maier (Mittwoch, 19 Oktober 2016 12:50)
KLARSTELLUNG: Keine Zustimmung des Kirchenvorstands erforderlich!
Nach einer dpa Meldung, die in verschiedenen Medien (Spiegel-ONLINE, Freie Presse) zitiert wird, sähe die herausgegebene Handreichung zur Segnung von Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften vor, dass die Kirchenvorstände einer Segnung zustimmen müssten. Das ist gerade NICHT der Fall. Von ZUSTIMMUNG ist in der Handreichung nirgendwo die Rede.
Es liegt in Verantwortung der Seelsorger*innen mit Mitarbeitern und Kirchenvorstand diese Dinge angemessen zu BERATEN. Bezug genommen wird mit dem Verweis auf die Kirchgemeindeordnung (KGO) auf die Verantwortung und Aufgabengebiet der Pfarrerinnen und Pfarrer wenn festgehalten wird:
(6) Wird ein Pfarrer oder eine Pfarrerin um eine Segenshandlung gebeten, hat er „die Beratung durch den Kirchenvorstand und durch andere Mitarbeiter zu suchen“, wenngleich „in Angelegenheiten der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung von Taufe und Abendmahl… der Pfarrer die letzte Verantwortung“ trägt. (KGO 32, Abs. 2)
Günter Riedel (Freitag, 21 Oktober 2016 21:05)
Und sie bewegt sich doch.
Nanu, dazu keine Kommentare?
Aus gutem Grund findet hier kein euphorisches Feuerwerk statt. Ein Stück wünschenswerter Normalität ist erreicht, aber kein Sieg. Bleibt zu hoffen, dass das Ausdruck einer Konsensfähigkeit in unserer Landeskirche ist.